Satzung
Tambourkorps
Musikverein
Bad
Westernkotten 1985 e.V.

§
1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen „Tambourkorps Musikverein Bad Westernkotten 1985
e.V.“.
( im weiteren Textverlauf kurz Tambourkorps genannt)
Der
Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn, Register – Nr. 40579,
eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist 59597 Bad Westernkotten.
§
2 Zweck und Geschäftsjahr
Das
Tambourkorps bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Spielmannswesens.
Zur
Erreichung seiner Ziele hält er regelmäßig Übungsabende ab, veranstaltet Ständchen
und stellt sich bei bietender Gelegenheit in den Dienst der Öffentlichkeit. Das
Tambourkorps ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral und verfolgt keine
politischen Ziele.
Die
jugendpflegerische und jugendfördernde Tätigkeit ist wesentlicher Bestandteil
des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
3 Mitgliedschaft
Die
Mitglieder des Tambourkorps setzen sich zusammen aus
a) den aktiven Mitgliedern
b) den fördernden Mitgliedern
c) den Ehrenmitgliedern
zu
a) Aktives Mitglied ist, wer ein Musikinstrument im Tambourkorps spielt oder
Mitglied des Vorstandes ist.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen dessen Entscheidung kann die Spielerversammlung angerufen werden, welche
endgültig entscheidet.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
zu
b) Förderndes Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, die das
18. Lebensjahr vollendet hat, unter 18 Jahren mit Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten, die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert ohne
selbst aktiv zu werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen dessen Entscheidung kann die Spielerversammlung angerufen werden, welche
endgültig entscheidet.
zu
c) Personen, die sich um das Tambourkorps besondere Verdienste erworben haben, können
durch Mehrheitsbeschluss der Spielerversammlung zum Ehrenmitglied ernannt
werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber
dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden, wobei
zur Fristwahrung genügt, dass das Datum des Poststempels noch vor dieser Frist
liegt.
Wer
gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden
innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die
Entscheidung des Vorstandes kann die Spielerversammlung angerufen werden, welche
dann endgültig entscheidet.
Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des
Vereins.
§
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle
Mitglieder haben die Interessen des Tambourkorps zu vertreten und alles zu tun,
was dem Wohle des Tambourkorps förderlich ist.
Alle
Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen und dort Anträge
einzubringen. Die Anträge sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem
Vorstand schriftlich einzureichen.
Aktive
Mitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt und ab
Vollendung des 18. Lebensjahres in den Vorstand wählbar.
Für
fördernde Mitglieder gilt dies zuvor Geschriebene erst ab Vollendung des 18.
Lebensjahres.
Die
fördernden Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten jährlichen Mitgliedbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
Der
Jahresbeitrag wird im zweiten Quartal des Geschäftsjahres fällig.
§
5 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedbeiträge
und andere Zuwendungen dienen allein den satzungsbedingten Zwecken des Vereins.
Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarende Zuwendungen, dürfen aus
Vereinsmitteln weder Mitgliedern, noch anderen Personen gewährt werden.
§
6 Organe
Die
Organe des Vereins sind:
a)
Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
b)
Die Spielerversammlung
c)
Der Vorstand
d)
Der geschäftsführende Vorstand
§
7 Mitgliederversammlung
Die
Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Versammlung
einberufen. Ferner ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn ein
Drittel der Mitglieder diese unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von zwei
Wochen stattgeben.
Der
Termin für alle Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand mindestens 14 Tage
vorher allen Mitgliedern durch Aushang in der Sparkasse Bad Westernkotten, der
Volksbank Bad Westernkotten sowie dem öffentlichen Informationskasten an der
Bushaltestelle in der Ortsmitte bekannt zu geben.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse,
mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Tambourkorps sowie Satzungsänderungen,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse werden vom Geschäftsführer
in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer zu unterzeichnen..
Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§
8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)
die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
b)
die Entgegennahme des Kassenberichtes
c)
die Entlastung des Vorstandes
d)
die Festsetzung des Mitgliedbeitrages
e)
die Erledigung der gestellten Anträge
f)
die Wahl des Vorstandes
g)
die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
§
9 Abstimmung und Wahlen
Jedem
stimmberechtigten Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
1)
Abstimmung:
a)
Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen.
b)
Auf Antrag eines Stimmberechtigten, ist geheime Abstimmung erforderlich.
c)
Bei Beschlüssen ist die einfache Mehrheit erforderlich, soweit nichts
anderes vorgeschrieben ist.
2)
Wahlen:
a)
Wahlen werden geheim durch Abgabe von Stimmzetteln vorgenommen.
b)
Ein/Eine Bewerber/in gilt als gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte
der Stimmen, der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
c)
Sind mehrere Bewerber vorhanden und es erhält keiner der Bewerber/innen
mehr als die Hälfte der Stimmen, so wird zwischen den beiden Bewerbern/innen
mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchgeführt, wobei der/die
Bewerber/in als gewählt gilt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigen
kann.
d)
Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl folgt der Losentscheid.
e)
Vor der Wahl der/des 1. Vorsitzenden sind von der Mitgliederversammlung,
ein/eine Wahlleiter/in und zwei Wahlhelfer/innen zu bestellen.
f)
Sofern nur ein/eine Kandidat/in zur Wahl steht, kann auch offen gewählt
werden
§
10 Die Spielerversammlung
Die
Aufgaben der Spielerversammlung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
§
11 Der Vorstand
Zur
Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung
einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.
Die
Wahl der/ des 2. Vorsitzenden, der/des Geschäftsführers/in und einer/eines
Tambourmajores/in erfolgt in einem um 1 Jahr versetzten Rhythmus zur Wahl der
anderen Vorstandsmitglieder.
Der
Vorstand besteht aus:
1)
dem/ der 1. Vorsitzenden
2)
dem/ der 2. Vorsitzenden
3)
dem/ der Geschäftsführer/in
4)
dem/ der Kassierer/in
5)
zwei Tambourmajore/innen
Der
Vorstand wird von dem/ der 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss
einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Der
Vorstand beschließt über den Erlass und den Inhalt einer Geschäftsordnung.
Für
Anträge des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist keine Frist gegeben.
Zu
den Vorstandsversammlungen sind der Jugendwart und der Beisitzer der aktiven
Mitglieder einzuladen.
§
12 Der geschäftsführende Vorstand
Der
geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne
des §26 BGB.
Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1.
dem/ der 1. Vorsitzenden
2.
dem/ der 2. Vorsitzenden
3.
dem/ der Geschäftsführer/in
4.
dem/ der Kassierer/in
Der
geschäftsführende Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden nach Bedarf
einberufen.
Er
muss einberufen werden, wenn dies mindestens 2 Vorstandsmitglieder beantragen.
Der
geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind.
Jedes
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
§
13 Satzungsänderungen
Anträge
auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils bis zwei Wochen vor
der Jahreshauptversammlung schriftlich gestellt werden. Eine Satzungsänderung
kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten
für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.
§
14 Gemeinnützigkeit
1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne
§§ 51 - 68 der Abgabenordnung 1977.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Pflege und Ausbreitung des Spielmannswesens
b) Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums und der volkstümlichen Musik
c) Musikalische Ausbildung und Weiterbildung von jugendlichen und erwachsenen
Mitgliedern
d) Auftritte in öffentlichen Einrichtungen (Krankenhäuser; Pflegeheime, etc.)
2)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5)
Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen dem
Schützenverein Bad Westernkotten 1694 e.V. übergeben mit der Bestimmung, es zu
verwalten bis ein anderer Verein im Stadtteil Bad Westernkotten mit den gleichen
Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein
zu übergeben.
Wird innerhalb von 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat der
Schützenverein Bad Westernkotten das Vermögen gemeinnützigen Zwecken in dem
Stadtteil Bad Westernkotten zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine
andere Verwendung beschlossen werden. In jedem Falle ist vor der Zustimmung oder
der Verwendung des Vermögens das zuständige Finanzamt vorher zu hören.
§
15 Auflösung
Die
Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Anwesend jedoch müssen mindestens 3/5 aller
Mitglieder sein.
§
16 Inkrafttreten der Satzung
Diese
Satzung des Tambourkorps Musikverein Bad Westernkotten 1985 e.V. tritt mit der
Beschlussfassung in Kraft.
Vorherige
Fassungen der Satzung verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit.
Bad
Westernkotten, 12.01.2008
.................................................
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1.
Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
.................................................
.....................................
Geschäftsführer(in)
Kassierer(in)
.................................................
.....................................
Tambourmajor(in)
Tambourmajor(in)