Satzung

 

 

Tambourkorps

Musikverein

Bad Westernkotten 1985 e.V.

 


§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Tambourkorps Musikverein Bad Westernkotten 1985 e.V.“.
( im weiteren Textverlauf kurz Tambourkorps genannt)

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn, Register – Nr. 40579, eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist 59597 Bad Westernkotten.

 

 

§ 2 Zweck und Geschäftsjahr

 

Das Tambourkorps bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Spielmannswesens.

Zur Erreichung seiner Ziele hält er regelmäßig Übungsabende ab, veranstaltet Ständchen und stellt sich bei bietender Gelegenheit in den Dienst der Öffentlichkeit. Das Tambourkorps ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

Die jugendpflegerische und jugendfördernde Tätigkeit ist wesentlicher Bestandteil des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Tambourkorps setzen sich zusammen aus
       a) den aktiven Mitgliedern
       b) den fördernden Mitgliedern
       c) den Ehrenmitgliedern

 

zu a) Aktives Mitglied ist, wer ein Musikinstrument im Tambourkorps spielt oder Mitglied des Vorstandes ist.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen dessen Entscheidung kann die Spielerversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

zu b) Förderndes Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, unter 18 Jahren mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten, die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert ohne selbst aktiv zu werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Spielerversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet.

zu c) Personen, die sich um das Tambourkorps besondere Verdienste erworben haben, können durch Mehrheitsbeschluss der Spielerversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden, wobei zur Fristwahrung genügt, dass das Datum des Poststempels noch vor dieser Frist liegt.

Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Spielerversammlung angerufen werden, welche dann endgültig entscheidet.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die Interessen des Tambourkorps zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Tambourkorps förderlich ist.

 

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen und dort Anträge einzubringen. Die Anträge sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Aktive Mitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt und ab Vollendung des 18. Lebensjahres in den Vorstand wählbar.

Für fördernde Mitglieder gilt dies zuvor Geschriebene erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

Die fördernden Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

Der Jahresbeitrag wird im zweiten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

 

 

§ 5 Verwendung der Finanzmittel

 

Mitgliedbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den satzungsbedingten Zwecken des Vereins. Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarende Zuwendungen, dürfen aus Vereinsmitteln weder Mitgliedern, noch anderen Personen gewährt werden.

 

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

b) Die Spielerversammlung

c) Der Vorstand

d) Der geschäftsführende Vorstand

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Versammlung einberufen. Ferner ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von zwei Wochen stattgeben.

Der Termin für alle Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern durch Aushang in der Sparkasse Bad Westernkotten, der Volksbank Bad Westernkotten sowie dem öffentlichen Informationskasten an der Bushaltestelle in der Ortsmitte bekannt zu geben.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Tambourkorps sowie Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse werden vom Geschäftsführer in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen..

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)        die Entgegennahme des Geschäftsberichtes

b)       die Entgegennahme des Kassenberichtes

c)        die Entlastung des Vorstandes

d)       die Festsetzung des Mitgliedbeitrages

e)        die Erledigung der gestellten Anträge

f)          die Wahl des Vorstandes

g)        die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen

 

 

§ 9 Abstimmung und Wahlen

 

Jedem stimmberechtigten Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

1) Abstimmung:

a)  Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen.

b) Auf Antrag eines Stimmberechtigten, ist geheime Abstimmung erforderlich.

c)  Bei Beschlüssen ist die einfache Mehrheit erforderlich, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

2) Wahlen:

a)  Wahlen werden geheim durch Abgabe von Stimmzetteln vorgenommen.

b) Ein/Eine Bewerber/in gilt als gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stimmen, der anwesenden Stimmberechtigten erhält.

c)  Sind mehrere Bewerber vorhanden und es erhält keiner der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der Stimmen, so wird zwischen den beiden Bewerbern/innen mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchgeführt, wobei der/die Bewerber/in als gewählt gilt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

d) Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl folgt der Losentscheid.

e)  Vor der Wahl der/des 1. Vorsitzenden sind von der Mitgliederversammlung, ein/eine Wahlleiter/in und zwei Wahlhelfer/innen zu bestellen.

f)    Sofern nur ein/eine Kandidat/in zur Wahl steht, kann auch offen gewählt werden

 

 

§ 10 Die Spielerversammlung

 

Die Aufgaben der Spielerversammlung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 11 Der Vorstand

 

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.

Die Wahl der/ des 2. Vorsitzenden, der/des Geschäftsführers/in und einer/eines Tambourmajores/in erfolgt in einem um 1 Jahr versetzten Rhythmus zur Wahl der anderen Vorstandsmitglieder.

 

Der Vorstand besteht aus:

1)       dem/ der 1. Vorsitzenden

2)       dem/ der 2. Vorsitzenden

3)       dem/ der Geschäftsführer/in

4)       dem/ der Kassierer/in

5)       zwei Tambourmajore/innen

 

Der Vorstand wird von dem/ der 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand beschließt über den Erlass und den Inhalt einer Geschäftsordnung.

 

Für Anträge des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist keine Frist gegeben.

 

Zu den Vorstandsversammlungen sind der Jugendwart und der Beisitzer der aktiven Mitglieder einzuladen.

 

 

§ 12 Der geschäftsführende Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB.

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1.              dem/ der 1. Vorsitzenden

2.              dem/ der 2. Vorsitzenden

3.              dem/ der Geschäftsführer/in

4.              dem/ der Kassierer/in

 

Der geschäftsführende Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 2 Vorstandsmitglieder beantragen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

 

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils bis zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

 

§ 14 Gemeinnützigkeit

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
§§ 51 - 68 der Abgabenordnung 1977.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Pflege und Ausbreitung des Spielmannswesens
b) Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums und der volkstümlichen Musik
c) Musikalische Ausbildung und Weiterbildung von jugendlichen und erwachsenen Mitgliedern
d) Auftritte in öffentlichen Einrichtungen (Krankenhäuser; Pflegeheime, etc.)

2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen dem Schützenverein Bad Westernkotten 1694 e.V. übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten bis ein anderer Verein im Stadtteil Bad Westernkotten mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben.
Wird innerhalb von 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat der Schützenverein Bad Westernkotten das Vermögen gemeinnützigen Zwecken in dem Stadtteil Bad Westernkotten zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In jedem Falle ist vor der Zustimmung oder der Verwendung des Vermögens das zuständige Finanzamt vorher zu hören.

 

 

§ 15 Auflösung

 

Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anwesend jedoch müssen mindestens 3/5 aller Mitglieder sein.

 

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung des Tambourkorps Musikverein Bad Westernkotten 1985 e.V. tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

Vorherige Fassungen der Satzung verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

Bad Westernkotten, 12.01.2008

  

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1. Vorsitzende(r)                       2. Vorsitzende(r)

 

 

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Geschäftsführer(in)                    Kassierer(in)

 

 

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Tambourmajor(in)                     Tambourmajor(in)